Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
EBID Elektronisches Büro im Dienst (nachstehen kurz EBID)
1. Geltung
Sämtliche auch zukünftige Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratung, Angebote und sonstiger Nebenleistungen von EBID erfolgen ausschließlich unter Anwendung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB). Die AGB sind jedenfalls integrierter Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, das mit EBID geschlossen wird. Der Kunde erklärt, dass ihm die AGB bekannt sind und er mit diesen einverstanden ist.
Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Einer Bezugnahme oder Gegenbestätigung des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit von EBID ausdrücklich widersprochen.
Abweichungen von diesen AGB und nachträgliche Änderungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung von EBID wirksam. Mündliche Vereinbarungen lösen keine Rechtsfolgen aus. Ein Abgehen von der Schriftform kann nur schriftlich erfolgen.
Änderungen, Ergänzungen und die Kündigung von Verträgen oder einzelner Vertragsbestandteile sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen und können bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur schriftlich in Papierform erfolgen. Im sonstigen Geschäftsverkehr zwischen dem Kunden und EBID ist die Schriftform auch gegeben, wenn die Kommunikation mit Telefax oder anderen elektronischen Medien (z.B. E-Mail) erfolgt.
Der Kunde hat EBID vor Abschluss eines Vertrages oder Erteilung eines Liefer-/Leistungsauftrages aufzuklären, wenn die in Anspruch genommenen Leistungen/ Lieferungen von EBID nicht für den Betrieb seines Unternehmens erfolgen, andernfalls anerkennt der Kunde, ein Vertragsverhältnis als Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG, BGBl 1979/149 idgF) abzuschließen.
2. Angebote, Vertragsabschluss
Angebote von EBID sind freibleibend und unverbindlich.
Angebote oder Bestellungen/Auftragserteilungen des Kunden nimmt EBID durch schriftliche Auftragsbestätigung an. Der Kunde ist an sein Angebot oder seine Bestellung/Auftragserteilung sechs Wochen gebunden. Der Fristenlauf beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Angebots oder der Bestellung/des Auftrages bei EBID.
3. Liefer-/Leistungsfristen und Termine
Fristen und/oder Termine, innerhalb der eine Lieferung/Leistung zu erbringen ist, sind in der jeweiligen Leistungsbeschreibung oder im Einzelvertrag zu vereinbaren. Liefer-/Leistungs-fristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden.
Leistungshindernisse, die EBID nicht zu vertreten hat und auf vorübergehende, nicht vorhersehbare Ereignisse zurückzuführen sind, berechtigen EBID, die Lieferungen/ Leistungen und/oder vereinbarten Fertigstellungstermine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Derartige Leistungshindernisse stellen z.B. ein nicht vorhersehbares Ausbleiben von Lieferungen/Leistungen durch Lieferanten, Fälle höherer Gewalt, nicht verschuldete Betriebsstörungen, sowie alle sonstigen Umstände dar, welche, ohne von EBID verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei EBID selbst oder einem ihrer Lieferanten/ Subunternehmer eintreten.
Kann EBID eine Lieferung/Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erbringen, ist EBID berechtigt, vom Vertrag und in diesem Zusammenhang zusätzlich beauftragen Lieferungen/Leistungen zurückzutreten, wenn der Kunde eine ihm von EBID gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. In diesem Fall hat der Kunde EBID alle Kosten für bereits erfüllte Lieferungen/Leistungen zu ersetzen, höchstens jedoch das für die Erbringung der insgesamt bestellten/beauftragten Lieferung/Leistung vereinbarte Entgelt. Als Übergabestichtag gilt die Zustellung der Rücktrittserklärung an den Kunden.
Der Kunde kann die Aufhebung des Vertrages wegen von EBID zu vertretendem Liefer-/Leistungsverzuges nur für solche Liefer- und Leistungsteile begehren, die noch nicht erbracht sind. Soweit bereits erbrachte Teillieferungen/-leistungen für den Kunden unverwendbar sind, ist er auch insoweit zur Vertragsaufhebung berechtigt. Eine Minderung des vereinbarten Entgelts für erfüllte Lieferungen/Leistungen, die Zahlung einer Pönale oder sonstige Schadenersatzansprüche aus einem Verzugsfall sind ausgeschlossen.
4. Lieferpflichten, Leistungsumfang
Der Umfang der vertraglichen Lieferungen/Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag und/oder der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
Allgemein gilt für Datenverarbeitungsleistungen:
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EBID unterstützt den Kunden bei der Beratung und Konzepterstellung, Projektvorbereitung und dem Projektmanagement sowie im Rahmen von Software-Support bei der Durchführung von Arbeiten, die vom Kunden definiert werden (z.B. Programm- und Anwendungsentwicklung, Systemuntersuchung, Systemanalyse und Systementwicklung, Organisationskonzepte udgl). Von EBID zu erbringende Dienstleistungen sind schriftlich zu vereinbaren.
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EBID erfüllt nur dann einen Werkauftrag, wenn der Kunde diesen ausdrücklich und schriftlich erteilt hat. In diesem Fall erfolgt die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme nach Art und Umfang der vom Kunden rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellten, bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten und Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Kunde zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt.
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Arbeitet der Kunde bereits auf einer zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb, trägt er die ausschließliche Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten.
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Der Kunde hat bei Durchführung eines DV-Projektes eine Kontaktperson (Projektleiter) bekanntzugeben, die über ausreichende Kompetenzen zur Entscheidung in Detail- und Abwicklungsfragen sowie zur Koordination des DV-Projekte beim Kunden verfügt. Erklärungen, Anordnungen oder Verfügungen sind für EBID nur verbindlich, wenn sie von der Kontaktperson des Kunden stammen.
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Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist eine schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Kunde entweder EBID zur Verfügung stellt oder die EBID gegen Kostenberechnung aufgrund der vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen und Information ausarbeiten wird. Eine Leistungsbeschreibung ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Genehmigungsvermerk zu versehen.
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EBID ist berechtigt, Aufträge in Teillieferungen/-sendungen oder Teilleistungen zu erfüllen.
5. Pflichten des Kunden
Der Kunde wird bestmöglich dafür sorgen, dass EBID seine vertraglich vereinbarten Lieferungen/Leistungen ordnungsgemäß erfüllen kann. Der Kunde wird insbesondere alle notwendigen Aufstellungsvoraussetzungen schaffen und – sofern nicht vertraglich anders geregelt – alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Konzessionen/ Berechtigungen oder privatrechtlichen Zustimmungen und Nutzungsrechte Dritter so zeitgerecht und auf seine Kosten einholen, dass sie für die Erfüllung der Liefer-/Leistungs-pflichten von EBID rechtzeitig vorliegen. Der Kunde wird EBID auch alle von ihm bereitzustellenden Ressourcen im jeweils erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen und vorsehen, dass EBID mit ihm alle Fragen zur Durchführung des Vertrages oder der Koordination des Projektes jederzeit erörtern kann. Der Kunde haftet EBID für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben.
6. Gefahrtragung und Versendung
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald eine Lieferung EBID verlassen hat oder eine Werkleistung als angenommen gilt, ansonsten bei Versendung mit der Übergabe an den Frachtführer oder Spediteur. Dies gilt auch dann, wenn durch Sondervereinbarung die Versandkosten von EBID übernommen werden. Der Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt immer auf Gefahr des Kunden.
Ist eine Lieferung bei EBID versandbereit und verzögert sich deren Versendung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
Der Kunde genehmigt jede sachgemäße Versandart. Eine Transportversicherung erfolgt nur über schriftlichen Auftrag des Kunden.
7. Preise, Entgelt, Spesen, Gebühren und Abgaben
Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
EBID kann periodisch verrechenbare Entgelte und solche, die nach Aufwand berechnet werden, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch schriftliche Benachrichtigung des Kunden ändern. Die Änderung tritt mit dem in der Benachrichtigung angeführten Wirksamkeitsdatum, frühestens mit dem folgenden Monatsersten nach Ablauf der Ankündigungsfrist in Kraft.
Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
Der Kunde trägt sämtliche Abgaben und Gebühren (z.B. Stempel- und Rechtsgeschäftsgebühren), die im Rahmen der beauftragten Leistungserbringung anfallen, und hält dafür EBID schad- und klaglos.
8. Zahlungsbedingungen
Rechnungen EBID sind spesen- und abzugsfrei prompt netto Kassa nach Rechnungserhalt zahlbar. Im Fall einer Skontovereinbarung mit dem Kunden ist ein Skontoabzug auf verrechnete Gutschriftsbeträge nicht zulässig.
Überweisungen gelten mit dem Tag ihrer Gutschrift auf dem Konto EBID als eingegangen und werden auf die älteste offene Forderung und zwar zuerst auf Kosten und andere Nebengebühren, dann auf Zinsen und dann auf das Kapital angerechnet. Zahlungswidmungen sind unwirksam.
Vereinbarte Zahlungsbedingungen gelten immer nur für ein Auftragsgeschäft des Kunden.
Bei Zahlungsverzug des Kunden hat EBID die Wahl, Verzugszinsen in Höhe der ihr berechneten Bankkreditzinsen oder in Höhe von 6 % über dem jeweils verlautbarten Basiszinssatz (früher: Diskontsatz) zu berechnen und wird dem Kunden zusätzlich allfällige Mahn-, Rechtsanwalts- und Inkassospesen sowie Portogebühren in Rechnung stellen. Weiters ist EBID berechtigt, alle bei Vertragsabschluss gewährten Begünstigungen nachzuverrechnen. Bei mehr als vierwöchigem Zahlungsverzug einer Rechnung werden, ohne dass es einer Nachfrist bedarf, alle sonstigen offenen Rechnungen ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit zur sofortigen Zahlung fällig und/oder tritt bei allfällig vereinbarten Ratenzahlungen Terminverlust ein.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegeForderungen der EBID ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen; einschränkende Widmungen sind unwirksam. Durch Entgegennahme eines Schecks tritt keine Stundung der Forderung aus dem Grundgeschäft ein. Diskont- oder sonstige Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Gutschriften über einen Scheck erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem EBID über den Gegenwert verfügen kann. EBID übernimmt keine Haftung für eine/n rechtzeitige/n Vorlage, Protest, Benachrichtigung und Zurückleitung eines Schecks im Fall seiner Nichteinlösung.
Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Kunden verschlechtern, sodass die Zahlung des für EBID vereinbarten Entgelts gefährdet erscheint oder wird gegen den Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebracht, ist EBID berechtigt, alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen sowie weitere Aufträge des Kunden nur gegen Vorauszahlung auszuführen und bei Zahlungsverzug unter Setzung einer Nachfrist von fünf Tagen vom Vertrag zurückzutreten.
Sollte der Kunde mit einer von ihm zu erfüllenden Vertragspflicht, die Voraussetzung für die Erfüllung einer Leistung von EBID ist, in Verzug kommen und diesen Verzug auch nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist heilen, wird EBID, unbeschadet ihrer Ansprüche auf Ersatz eventueller Schäden und Mehrkosten, hinsichtlich dieser (vorübergehend) nicht erfüllbaren Leistung so gestellt, als ob EBID diese bereits ordnungsgemäß erfüllt hat und ist zu deren sofortigen Verrechnung und Fälligstellung berechtigt. Sobald das Leistungshindernis beseitigt ist, wird EBID ihre Vertragsleistung nachholen, wobei eventuelle Mehraufwendungen zusätzlich zu vergüten sind.
EBID ist berechtigt, falls der Kunde auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt, die Vertragsleistung einzustellen, Liefergegenstände zurückzunehmen und gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu diesem Zweck zu betreten, um diese Waren wegzunehmen. Ohne ausdrückliche schriftliche Erklärung EBID gilt die Leistungseinstellung und/oder Rücknahme ihrer Waren nicht als Rücktritt vom Vertrag. EBID wird ihre Leistungspflichten wieder erfüllen, sobald die Gründe für die Einstellung und/oder Rücknahme entfallen sind. Eine Einstellung von Leistungen entbindet den Kunden nicht von der Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Entgelte.
9. Eigentumsvorbehalt
Die von EBID gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Zinsen und Nebengebühren in ihrem Eigentum. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Kunde nur mit schriftlicher Zustimmung der EBID berechtigt, die Ware weiterzuveräußern, zu bebzw. verarbeiten oder zu vermengen.
Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen darf die Ware weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Der Kunde hat EBID von jeder Pfändung, sonstigen Belastung oder Verschlechterung der Ware oder der abgetretenen Forderungen unverzüglich zu verständigen sowie alle Waren auf seine Kosten gegen übliche Risken (insbesondere Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden) ausreichend zu versichern und die entsprechenden Versicherungen EBID auf Verlangen nachzuweisen. Auch bei Auflösung des Vertrages haftet der Kunde für den zufälligen Untergang der Ware.